Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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E. Begriff des Dividendenabzugsregimes (Abs. 4)
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Nach § 70 Abs. 4 Satz 1 MinStG ist ein Dividendenabzugsregime eine Steuerregelung, die zu einer Besteuerung einzig auf Ebene der Gesellschafter einer Einheit führt, indem die an die Gesellschafter ausgeschütteten Gewinne von den Erträgen der Einheit abgezogen werden. Nach § 70 Abs. 4 Satz 2 MinStG werden Genossenschaftsdividenden in diesem Sinne als Ausschüttungen an die Mitglieder der Genossenschaft behandelt. Nach § 70 Abs. 4 Satz 3 MinStG schließt ein Dividendenabzugsregime auch auf Genossenschaften anwendbare Regelungen ein, die Genossenschaften von der Besteuerung befreien.
Für Genossenschaftsdividenden ist zu beachten, dass bei einer Einkaufgenossenschaft Sonderregelung zu beachten sein können. Bei einer Einkaufgenossenschaft kauft das Mitglied Waren oder Dienstleistungen über die Genossenschaft. Die Genossenschaftsdividende wirken hier im Wesentlichen wie eine Minderung der Anschaffungskosten. § 70 Abs. 4 Satz 2 MinStG behandelt Genossenschaftsdividenden einer Einkaufsgenossenschaft als steuerpflichtig, soweit sie Ausgaben oder Kosten mindern, die bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzugsfähig sind. Ob diese Rückvergütungen dan...