Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Antrag (Abs. 1 Satz 1)
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Nach Absatz 1 Satz 1 können auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit für Zwecke des § 79 MinStG vereinfachte Ausgangsgrößen für den Mindeststeuer-Umsatz, den Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust und den Betrag der angepassten erfassten Steuern verwendet werden. Voraussetzung für die Verwendung vereinfachter Ausgangsgrößen nach § 80 MinStG ist, dass es sich um unwesentliche Geschäftseinheiten handelt und die Beachtung des Abs. 3.