Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Aufbau der Vorschrift
1
§ 66 MinStG gehört zu Teil 6 „Unternehmensumstrukturierungen und Beteiligungsstrukturen“, Abschnitt 2 „Veränderungen der Unternehmensgruppe“. Die Vorschrift regelt die steuerlichen Folgennach dem MinStG bei Übertragungen von Vermögenswerten oder Schulden.
2
§ 66 Abs. 1 MinStG regelt den Grundfall, nach dem die Gewinne oder Verluste aus der Übertragung von Vermögenswerten und Schulden in die Berechnung ihres Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts bei der übertragenden Geschäftseinheit einzubeziehen sind und der Ansatz der übertragenen Vermögenswerte und Schulden bei der übernehmenden Geschäftseinheit nach dem Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft zu bestimmen ist (s. unten Rz. 26 ff.).
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§ 66 Abs. 2 Satz 1 MinStG sieht vor, dass abweichend von Abs. 1 bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts bei Vorliegen einer Mindeststeuer-Reorganisation bei der übertragenden Geschäftseinheit das Ergebnis aus der Übertragung der Vermögenswerte und Schulden außer Ansatz bleibt (Nr. 1) und bei der übernehmenden Geschäftseinheit (a) die Buchwerte der Vermögenswerte und Sch...