Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Bei Ausübung des Wahlrechts sind qualifizierte Währungsgewinne oder -verluste wie ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen i.S.v. § 21 MinStG zu behandeln. In Anwendung der Kürzungsvorschrift ist der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder -Jahresfehlbetrag um qualifizierte Währungsgewinne zu kürzen und um qualifizierte Währungsverluste zu erhöhen (§§ 18 Nr. 12, 40 MinStG). Gleichermaßen ist der Betrag der anpassten erfassten Steuern um die korrespondierenden laufenden Steueraufwendungen und -erträge (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 48 Satz 1 Nr. 1 MinStG) sowie latente Steueraufwendungen und -erträge (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MinStG) zu kürzen.
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Bei Ausübung des Wahlrechts sind die Regelungen des § 77 Abs. 2 MinStG zu beachten (§ 40 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 MinStG). Diese sehen eine Bindungsdauer von fünf Geschäftsjahren sowie einen Mechanismus zur automatischen Verlängerung bei nicht erfolgtem Widerruf vor.