Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Einordnung, Charakter und Funktion der Norm
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Die Vorschriften in Teil 3 des MinStG zur Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts enthalten in ihrem Unterabschn. 2 sektorspezifische Bestimmungen. Den Reigen dieser Spezialregelungen eröffnet § 30 MinStG, der die „Ausnahme für Gewinne und Verluste aus dem internationalen Seeverkehr“ normiert. Danach werden Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr, einschließlich anerkannter Neben- und Hilfsgeschäfte, bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts nicht berücksichtigt (sog. „Carve-Out“). Voraussetzung dieser Freistellung entsprechender Gewinne und Verluste im GloBE-Regime ist insbesondere der Nachweis der GE, dass die strategische oder kaufmännische Geschäftsleitung sämtlicher betroffener Seeschiffe tatsächlich von dem Steuerhoheitsgebiet aus erfolgt, in dem die GE belegen ist. Damit reflektiert diese Norm die in Art. 17 MinStRL und Art. 3.3 GloBE-MV enthaltenen speziellen Regelungen für den in S. 537 ternationalen Seeverkehr. Demgemäß orientiert der Anwendungsberei...