Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Erfassung als „Erträge“
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Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 MinStG sind anerkannte steuerliche Zulagen als Erträge zu behandeln. Die Vorschrift stellt die international koordinierte Erfassung steuerlicher Zulagen sicher und bewirkt eine Korrektur, soweit die relevante steuerliche Zulage aufgrund des auf die Geschäftseinheit für MinStG-Zwecke anwendbaren maßgeblichen anerkannten Rechnungslegungsstandards nicht bereits als Ertrag erfasst wird. Aus der Orientierung an IAS 20 folgt, dass für Unternehmen, die IFRS als anerkannten Rechnungslegungsstandard (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 MinStG) anwenden, die Behandlung anerkannter steuerlicher Zulagen als Erträge regemäßig bereits in Einklang mit Abs. 1 Satz 1 zu erfolgen hat und insofern keine Korrektur i.S.d. § 18 Nr. 10 MinStG erforderlich ist. Im Einzelfall ist aber auf Grundlage des maßgeblichen anerkannten Rechnungslegungsstandards unter Berücksichtigung der Besonderheiten der anerkannten steuerlichen Zulagen zu beurteilen, wie die steuerliche Zulage in der Rechnungslegung erfasst ist. Wird die anerkannte steuerliche Zulage nicht als zusätzlicher Ertrag erfasst, ist eine Korrektur i.S.d. § 18 Nr. 10 MinStG erforderlich. Ferne...