Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Zuzurechnender Anteil am Steuererhöhungsbetrag
20
Der der Muttergesellschaft zuzurechnende Anteil am Steuererhöhungsbetrag ermittelt sich gem. § 9 Abs. 1 MinStG in dem der Steuererhöhungsbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit mit der Einbeziehungsquote der Muttergesellschaft für diese Geschäftseinheit für das betreffende Geschäftsjahr multipliziert wird:
21
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zuzurechnende Steuererhöhungsbetrag =
|
Steuererhöhungsbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit (§§ 53 ff. MinStG)
|
×
|
Einbeziehungsquote (i.S.d. § 9 Abs. 2 MinStG) für das betreffende Geschäftsjahr
|
22
Die Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags der niedrig besteuerten Geschäftseinheit erfolgt nach den Grundsätzen des §§ 53 ff. MinStG. Die Ermittlung der Einbeziehungsquote richtet sich nach § 9 Abs. 2 MinStG.