Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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§ 35 Anwendung der Realisationsmethode
(1) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit können Vermögenswerte und Schulden, die im Konzernabschluss zum beizulegenden Zeitwert erfasst oder bei denen Anpassungen aufgrund von Wertminderungstests vorgenommen worden sind, bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts abweichend mit dem maßgeblichen Buchwert nach Absatz 2 angesetzt werden (Realisationsmethode). 2Aufwendungen und Erträge aus der Erfassung des beizulegenden Zeitwerts oder der Anwendung des Wertminderungstests im Sinne des Satzes 1 sind bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen.
(2) 1Maßgeblicher Buchwert ist der Buchwert, mit dem der Vermögenswert oder die Schuld zu Beginn des Geschäftsjahres, für das das Wahlrecht im Sinne des Absatzes 1 ausgeübt wird, im Jahresabschluss angesetzt worden ist. 2Bei Vermögenswerten und Schulden, die zu einem späteren Zeitpunkt erworben, hergestellt oder angefallen sind, sind die Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder der Vereinnahmungsbetrag maßgebend.
(3) 1Für die ...