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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

I. Überblick

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Da das MinStG Betriebsstätten als separate Geschäftseinheiten behandelt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 MinStG), wird der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag einer Betriebsstätte nach § 42 Abs. 4 Satz 1 MinStG bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts des Stammhauses nicht berücksichtigt. Korrespondierend wird eine etwaige beim Stammhaus berücksichtigte erfasste Steuer, die z.B. auf eine Anrechnungs-Betriebsstätte entfällt, der Betriebsstätte zugerechnet (§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MinStG; s. Rz. 25 ff.). Wird der Verlust einer (Anrechnungs-) Betriebsstätte für steuerliche Zwecke aber beim Stammhaus berücksichtigt und mindert sich hierdurch die laufende Steuer des Stammhauses, bedarf es einer Korrektur, damit die effektive Steuerquote im Belegenheitsstaat des Stammhauses nicht zu niedrig ausgewiesen wird: Hierzu sieht § 42 Abs. 4 Satz 2 MinStG vor, dass in diesem Fall der Mindeststeuer-Verlust der Betriebsstätte dem Stammhaus zugerechnet wird, soweit dieser nicht mit steuerlichen Einkünften verrechnet wird, die in den Belegenheitsstaaten des Stammhauses und der Betriebsstätte der Besteuerung unterliegen. Erwirtschaftet die Betriebsstätte in den...

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