Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Regelungsgegenstand und Bedeutung
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Jede Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 8 Nr. 1—4 MinStG ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 MinStG als eine gegenüber ihrem Stammhaus und anderen Betriebsstätten eigenständige und unabhängige Geschäftseinheit zu qualifizieren. Andere Geschäftseinheiten, wie etwa Kapital- oder Personengesellschaften, sind regelmäßig zur eigenständigen Rechnungslegung verpflichtet. Diese kann dann unmittelbar als Grundlage der Mindeststeuerberechnungen herangezogen werden. Das gilt für Betriebsstätten nicht, denn das Konzept der Betriebsstätte ist kein handelsrechtliches, sondern entstammt dem Steuerrecht. Somit ist es erforderlich, den Mindeststeuer-Jahresüberschuss bzw. Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag als Ausgangsgröße für die Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns und Mindeststeuer-Verlusts bei Betriebsstätten zunächst gesondert zu definieren. Dies erfolgt in § 42 MinStG.
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Dabei differenziert § 42 MinStG bei der Definition des Mindeststeuer-Jahresüberschusses bzw. Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags einer Betriebsstätte zwischen den verschiedenen Arten von Betriebsstätten nach § 4 Abs. 8 Nr. 1—4 MinStG. Für Betriebsstätten i.S.d. § 4 Abs. 8 Nr. 1—3 soll der fiktive Mindeststeuer-Jahresüberschuss bzw. Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag der Betrag sein, der bei eigenständiger Rechnungslegung der Betriebsstätte nach den auf Ebene der obersten Muttergesellschaft bei Aufstellung des Konzernabschlusses angewandten Rechnungslegungsvorschriften ausgewiesen worden wäre.