Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Ausübung des Wahlrechts
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Die Ausübung des Wahlrechts ist gem. § 76 Nr. 4 MinStG im Mindeststeuer-Bericht anzugeben. Für in der EU ansässige berichtspflichte GE ist mit EU-Richtline 2025/872 eine Standardvorlage im Anhang VII erarbeitet worden. Dies entspricht den Inhalten in den OECD-VWL Januar 2025 zur GloBE Information Return.