Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Im Teileigentum stehende Muttergesellschaft
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§ 8 Abs. 3 Satz 1 MinStG setzt eine in Teileigentum stehende Muttergesellschaft (sog. Partially-Owned-Parent-Entity (POPE) ) voraus. Eine in Teileigentum stehende Muttergesellschaft ist gem. § 4 Abs. 5 S. 215 MinStG jede Geschäftseinheit, die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält und die weder oberste Muttergesellschaft, Betriebsstätte noch Investmenteinheit ist. Ferner ist noch Voraussetzung, dass mehr als 20 % der Eigenkapitalbeteiligung, die Anspruch auf ihren Gewinn geben, unmittelbar oder mittelbar von Personen gehalten werden, die keine Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe sind. Die Eigenkapitalbeteiligung der Muttergesellschaft muss damit weniger als 80 % betragen. Da die Regelung ausdrücklich eine Gewinnbeteiligung erfordert, müssen die von außenstehenden Dritten gehaltenen Anteile ein Gewinnbezugsrecht haben.
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Die A Co ist oberste Muttergesellschaft der A-Gruppe. Zu dieser gehört auch die B Co, an der die A Co mit 65 % beteiligt ist. Die restlic...