Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Anwendung der Sekundärergänzungssteuer (Abs. 5)
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§ 68 Abs. 5 MinStG regelt die Anwendung der SES. Geschäftseinheiten einer Mehrmütter-Unternehmensgruppe wenden die Sekundärergänzungssteuerregelung entsprechend den §§ 11, 12 und 14 MinStG an und berücksichtigen dabei den Steuererhöhungsbetrag für jede niedrig besteuerte Geschäftseinheit der Mehrmütter-Unternehmensgruppe.
Die Regelung stellt klar, dass bei der Ermittlung der SES ein einziger SES-Betrag berechnet wird, der alle Unternehmensgruppen einer Mehrmütter-Unternehmensgruppe berücksichtigt. In der Folge kann eine Geschäftseinheit dazu verpflichtet sein, die SES in Bezug auf eine Geschäftseinheit, die zu einer anderen Gruppe der Mehrmütter-Unternehmensgruppe gehört, anzuwenden.