Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Regelungsgegenstand und Bedeutung
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§ 56 MinStG sieht eine Wesentlichkeitsgrenze vor. Bei nur einer unwesentlichen Aktivität der Unternehmensgruppe in der betreffenden Jurisdiktion, werden die Steuerhöhungsbeträge auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit mit null Euro angesetzt. Die der Vorschrift zugrunde liegende Absicht besteht darin, die Komplexität einer vollständigen Berechnung des effektiven Steuersatzes in den Fällen zu vermeiden, in denen der Betrag der Ergänzungssteuer die damit verbundenen Befolgungs- und Verwaltungskosten nicht zu rechtfertigen scheint.