Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Sonstige Einrichtungen (Abs. 6 Satz 1 Nr. 2)
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Neben den originären Rechtsträgern bestimmt § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 MinStG auch solche Einrichtungen zu Einheiten des MinStG, die ein auf die eigene Geschäftstätigkeit bezogenes Rechnungslegungswerk aufstellen oder aufzustellen haben. Damit werden insbesondere auch solche Personengesellschaften (einschließlich ausländischen vergleichbaren Rechtsformen), Stiftungen und Trusts erfasst, die zwar (mangels Rechtsfähigkeit) nicht als Rechtsträger qualifizieren, ungeachtet dessen aber ein separates Rechnungslegungswerk aufstellen oder aufzustellen haben. Nicht von Bedeutung ist m.E., für welchen Zweck das Rechnungslegungswerk aufgestellt wurde — dies kann aus steuerlichen oder handelsrechtlichen Gründen gleichermaßen erfolgen.