Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Zeitliche Bindung (Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1)
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Das Wahlrecht gilt für fünf Jahre, beginnend in dem Geschäftsjahr, in dem das Wahlrecht in Anspruch genommen wird (§ 77 Abs. 2 Satz 1 MinStG). Das Wahlrecht verlängert sich automatisch um weitere fünf Jahre, außer die Geschäftseinheit widerruft es am Ende der Periode (§ 77 Abs. 2 Satz 2 MinStG). Der Widerruf bindet ebenfalls für fünf Geschäftsjahre, beginnend mit dem Geschäftsjahr, das auf das Ende des Fünfjahreszeitraums folgt, für das das Wahlrecht nach Satz 1 letztmals in Anspruch genommen wurde (§ 77 Abs. 2 Satz 3 MinStG).