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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

I. Zeitliche Bindung (Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1)

19

Das Wahlrecht gilt für fünf Jahre, beginnend in dem Geschäftsjahr, in dem das Wahlrecht in Anspruch genommen wird (§ 77 Abs. 2 Satz 1 MinStG). Das Wahlrecht verlängert sich automatisch um weitere fünf Jahre, außer die Geschäftseinheit widerruft es am Ende der Periode (§ 77 Abs. 2 Satz 2 MinStG). Der Widerruf bindet ebenfalls für fünf Geschäftsjahre, beginnend mit dem Geschäftsjahr, das auf das Ende des Fünfjahreszeitraums folgt, für das das Wahlrecht nach Satz 1 letztmals in Anspruch genommen wurde (§ 77 Abs. 2 Satz 3 MinStG).

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