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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

§ 64 Austritt und Beitritt von Geschäftseinheiten

(1) Die beitretende oder austretende Geschäftseinheit gilt im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts als zu der Unternehmensgruppe zugehörig, welche im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts Vermögenswerte, Schulden, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft erfasst.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

  • 1. Der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag und die angepassten erfassten Steuern der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit werden im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts bei der jeweiligen Unternehmensgruppe nur insoweit berücksichtigt, als diese im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft berücksichtigt wurden.

  • 2. 1Im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts und in jedem nachfolgenden Geschäftsjahr werden der Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust und die angepassten erfassten Steuern der beitretenden oder austretenden Geschäfts...

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