Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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4. § 39 MinStG
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Die Ausübung des Wahlrechts nach § 39 MinStG ist zentrale Voraussetzung für die Anwendung von § 29 MinStG, § 29 Abs. 1 Satz 1 MinStG. Durch die Ausübung dieses Wahlrechts sind Gewinne und Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen, bei denen es sich um Schachtelbeteiligungen i.S.d. § 20 Abs. 1 S. 525 Nr. 1 MinStG handelt, abweichend von § 21 Abs. 1 MinStG im Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust zu berücksichtigen. § 29 MinStG sorgt im ersten Schritt dafür, dass anerkannte Steuervorteile, die einem Inhaber einer anerkannten Beteiligung mittelbar oder unmittelbar über eine steuertransparente Einheit (in Deutschland typischerweise eine Personengesellschaft) zufließen, und zunächst die angepassten erfassten Steuern verringert haben, wieder hinzugerechnet werden. Nur für den Fall, dass die aus der anerkannten Beteiligung zufließenden (steuerlichen) Vorteile den Investitionsbetrag, also den handelsrechtlichen Beteiligungsbuchwert, übersteigen, kommt es zu einer Minderung der angepassten erfassten Steuern. Somit sorgt § 29 MinStG grundsätzlich dafür, dass dem auf Grund der Ausübung des Wahlrechts nach § 39 MinStG erhöhten Mindeststeuer-Gewinn ein erhöhter Gesamtb...