Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Besteuerung zum Marktwert oder auf Grundlage der jährlichen Änderungen des Zeitwerts
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Um das Steuertransparenzwahlrecht ausüben zu können, muss der gruppenzugehörige Gesellschafter in seinem Belegenheitsstaat zum Marktwert (mark-to-market) oder nach einer Regelung, die auf den jährlichen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts seiner Eigenkapitalbeteiligung an der Investmenteinheit beruht, besteuert werden. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der gruppenzugehörige Gesellschafter abhängig von dem Markt- bzw. Zeitwert der Investments der Investmenteinheit besteuert wird.
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In Deutschland gilt für steuerliche Zwecke das Anschaffungskostenprinzip, so dass in aller Regel keine Besteuerung abhängig vom Marktwert oder beizulegenden Zeitwert von Investmenteinheiten erfolgt. Ausnahmsweise haben Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute die zu Handelszwecken gehaltenen Investmenteinheiten, die nicht in einer Bewertungseinheit i.S.d. § 5 Abs. 1a Satz 2 EStG abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzgl. eines Risikoabschlags zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2b EStG). Diese Regelung ist für langfristig gehaltene Fondsbe...