Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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5. Hybride Einheiten (§ 92 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 MinStG)
a) Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 MinStG
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Hybride Einheiten sind für Zwecke des MinStG gem. § 7 Abs. 32 Satz 6 MinStG solche Einheiten, die im Steuerhoheitsgebiet ihrer Belegenheit als selbstständige steuerpflichtige Person behandelt werden, jedoch im Steuerhoheitsgebiet der Gesellschafter als steuerlich transparent gelten (zu den Einzelheiten s. § 7 MinStG Rz. 240 ff.). Auch im Rahmen der hybriden Einheit gilt die „soweit“-Definition des § 7 Abs. 32 Satz 1 MinStG, die zu einer gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise führt.
S. 1406
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Ob eine hybride Einheit vorliegt, ist aus der Sicht jedes Gesellschafters gesondert zu prüfen. Ferner können sich auch im Fall von hybriden Einheiten mehrstöckige Konstellationen ergeben, wenn ein gruppenzugehöriger Gesellschafter die Beteiligung an der hybriden Einheit über weitere steuertransparente Einheiten hält; relevant ist in diesem Fall der erste selbstständig steuerpflichtige Gesellschafter in der Beteiligungskette. Dadurch können die Einkünfte der hybriden Einheit ggf. sowohl im Belegenheitsstaat der Einheit als auch ...