Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Fällige Steuer bei fiktiver Vollausschüttung (Abs. 2 Nr. 2)
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§ 71 Abs. 2 Nr. 2 MinStG begrenzt die Anhebung der angepassten erfassten Steuern auf die Höhe des Steuerbetrags, der bei einer fiktiven Vollausschüttung des Gewinns aller in der Jurisdiktion belegenen Geschäftseinheiten fällig gewesen wäre. Es wird somit sichergestellt, dass die fiktiven Ausschüttungssteuern nie den Betrag der tatsächlich anfallenden lokalen Steuern übersteigen können. Hierdurch soll die Regelung zum Nachversteuerungskonto bzw. Nachversteuerungskontoverlustvortrag nicht beeinträchtigt werden. Die Berechnung der Steuer, die bei einer Vollausschüttung fällig wäre, soll dementsprechend ohne Berücksichtigung eines offenen Saldos nicht ausgeschütteter Gewinne der Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres vorgenommen werden.
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Die fiktive Steuer, die bei einer Vollausschüttung der Gewinne fällig gewesen wäre, wird nach der lokalen Steuergesetzgebung des jeweiligen Steuerhoheitsgebiets ermittelt. Eine explizite Definition, was als Gewinn im Sinne dieser Vorschrift gilt, ist nicht vorgege...