Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Keine Auflösung innerhalb des in § 50a Abs. 1 MinsStG genannten Zeitraums (Nr. 1)
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Die Bestimmung des § 50 Abs. 5 Nr. 1 MinStG setzt voraus, dass sich eine gebildete latente Steuerschuld voraussichtlich nicht innerhalb des in § 50a Abs. 1 MinStG genannten Zeitraums wieder auflöst. Abzustellen ist auf eine einzelne Steuerschuld. Als relevantes Beurteilungskriterium gilt somit der Zeitraum zwischen Bildung (resp. Erhöhung) der passiven latenten Steuer und dessen spätestmögliche Auflösung im fünften folgenden Geschäftsjahr (§ 50a Abs. 1 Satz 1 MinStG). Der Anwendungsbereich der Norm ist mithin eröffnet, wenn die Auflösung der passiven latenten Steuer mit Ablauf des fünften folgenden Geschäftsjahres nicht oder später erwartet wird.
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Der Zeitpunkt der erwarteten Auflösung von passiven latenten Steuern ist zu schätzen. An die Art und Genauigkeit der Ermittlung sind im Allgemeinen keine besonderen Maßstäbe zu setzen. Zu begründen ist diese Auffassung anhand der immanenten Schätzunsicherheit, die dem Konzept der Steuerlatenzierung innewohnt. Unabhängig von der in Rede stehenden Regelung des § 50 Abs. 5 MinStG beruht die Ermittlung von latenten Steuern nach IAS 12 und §...