Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Anwendung des Wahlrechts ohne CbcR (Abs. 2 Satz 2)
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Durch das MinStAnpG wurde die OECD-VWL Dezember 2023 in Abs. 2 Satz 2 umgesetzt. Dadurch wird es Unternehmensgruppe, die tatsächlich keinen länderbezogenen Bericht erstellen, dennoch ermöglicht, das Wahlrecht des § 80 Abs. 1 MinStG auszuüben. Anstelle der in § 80 Abs. 2 Satz 1 MinStG definierten Werte der länderbezogenen Berichte, können diese Unternehmensgruppe Werte heranziehen, die sie andernfalls im Rahmen eines CbCR reportet hätten.