Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Vorliegen einer gemischten Hinzurechnungsbesteuerung (Abs. 1 Satz 3)
17
Für eine Zurechnung einer erfassten Steuer zu einer Geschäftseinheit nach § 88 Abs. 1 Satz 3 MinStG muss die erfasste Steuer unter einer gemischten Hinzurechnungsbesteuerungen erhoben worden sein. Eine gemischte Hinzurechnungsbesteuerung erfüllt grundsätzlich die Definition einer Hinzurechnungsbesteuerung gem. § 7 Abs. 14 MinStG (s. dazu Kommentierung zu § 7 Abs. 14 MinStG (vgl. § 7 MinStG Rz. 78 ff.). Abweichend davon muss unter einer gemischten Hinzurechnungsbesteuerung allerdings eine weltweite Betrachtung und damit auch ein Ausgleich der weltweit erzielten Gewinne oder Verluste sowie der anrechenbaren Steuern aller ausländischen Gesellschaften erfolgen. Mit anderen Worten, es muss global blending statt entity blending vorgenommen werden. Das bedeutet statt der isolierten Betrachtung einer Gesellschaft und deren Gewinn oder Verlust und darauf erhobenen Steuern, werden die Gewinne und Verluste sowie darauf entfallende Steuern sämtlicher Gesellschaften, an denen der Gesellschafter beteiligt ist, zusammengerechnet und dann erst wird gegebenenfalls eine Steuer unter der gemi...