Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Überblick
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Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 MinStG entspricht die Anzahl der Beschäftigten i.S.d. § 12 Abs. 1 MinStG der Gesamtzahl aller Arbeitnehmer auf der Basis von Vollzeitäquivalenten aller Geschäftseinheiten, die in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet belegen sind.