Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Die Vorschrift nimmt insbesondere Bezug auf die Definition einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer in § 7 Abs. 2 MinStG. Für die Inanspruchnahme des Safe Harbour ist die Anspruchsberechtigung nach § 78 MinStG zu überprüfen.
Sollte das MinStAnpG in der Fassung des Regierungsentwurfs vom unverändert umgesetzt werden, nimmt § 81 MinStG Bezug auf (den dann neu eingeführten) § 82a, der die Beschränkungen der OECD VWL vom umsetzt und den Safe Harbour dahingehend einschränkt, dass der Safe Harbour nur für solche nationale Ergänzungssteuern in Anspruch genommen werden kann, die eine dem § 82a vergleichbare Regelung — also eine Umsetzung der OECD VWL — enthalten.
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Bei dem Verweis des § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 i.d.F. des MinStAnpG auf § 87 Abs. 3 scheint es sich hingegen um einen redaktionellen Fehler zu handeln, da § 87 Abs. 3 i.d.F. des MinStAnpG lediglich § 87 Satz 1 Nr. 3 MinStG a.F. umsetzt und klarstellt, dass die vereinfacht erfassten Steuern dem im qualifizierten Konzernabschluss der Unternehmensgruppe ausgewiesenen Ertragsteueraufwand, nach Bereinigung aller nicht erfasster Steuern und ...