Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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4. Form
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Der Wortlaut des § 52 Abs. 4 MinStG sieht keine besondere Form des Antrags vor. Die Inanspruchnahme ist jedoch gem. § 77 Abs. 3 MinStG gegenüber der zuständigen Behörde des Steuerhoheitsgebiets zu erklären, in dem die berichtspflichtige Geschäftseinheit belegen ist (§ 77 MinStG Rz. 31 ff.). Es ist nicht auszuschließen, dass die jeweiligen Behörden weitere Anforderungen an die Form des Antrags stellen werden und diese jeweils eigenständig definieren.
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Aus §§ 77 Abs. 1 i.V.m. 76 Nr. 4 MinStG folgt zudem eine Verpflichtung, die Ausübung des Wahlrechts bereits im Rahmen des Mindeststeuer-Berichts anzugeben (dort: „3.2.3.1 Jurisdictional elections (oth S. 967 er than Article 7.3.1)“). Höchst vorsorglich sollte davon ausgegangen werden, dass die Angabe im Mindesteuer-Bericht nicht den in § 77 Abs. 3 MinStG geforderten Antrag ersetzt.