Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
D. Verfahren bei der Inanspruchnahme (Abs. 3)
31
Die allgemeinen Regelungen zur Inanspruchnahme der in § 77 Abs. 1 und 2 MinStG aufgeführten Wahlrechte sind in § 77 Abs. 3 MinStG festgehalten. Das Recht zur Ausübung dieser Wahlrechte liegt stets bei der berichtspflichtigen Geschäftseinheit, wie sie gem. § 7 Abs. 7 i.V.m. § 75 Abs. 1 MinStG definiert ist. Der Anwendungsbereich dieser Wahlrechte wird durch die jeweiligen materiell-rechtlichen Einzelvorschriften bestimmt und kann unterschiedlich weit gefasst sein: Er kann eine einzelne Einheit, eine Geschäftseinheit, eine Investmenteinheit oder einen gruppenzugehörigen Gesellschafter betreffen oder eine einheitliche Anwendung der Wahlrechte für alle Geschäftseinheiten innerhalb eines Steuerhoheitsgebiets verlangen.
S. 1246
32
Was die Form und den Zeitpunkt der Ausübung dieser Wahlrechte anbelangt, gab es im Gesetzgebungsprozess den Wunsch nach weiteren Erläuterungen und klareren Vorgaben. Trotz dieser Anmerkungen bleibt die Regelung diesbezüglich vage. Bislang existieren insb. keine expliziten Formvorgaben, was letztlich aber auch auf den aktuell noch fortlaufenden Diskussionen auf internationaler Ebene zurückzuführen ist.
33
A...