Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Auffangregelung (Abs. 2 Satz 2)
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Satz 2 regelt, dass alle anderen förderfähigen Personalkosten und förderfähigen materiellen Vermögenswerte des transparenten Rechtsträgers, die nicht gem. Nr. 1 und Nr. 2 zugewiesen werden, bei der Ermittlung des Freibetrags ausgenommen sind. Diese Regel soll u.a. gelten im Zusammenhang mit dem bilanziellen Nettogewinn oder -verlust, der einem umgekehrten Hybridunternehmen zugerechnet wird.