Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Allgemeine Grundsätze
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Nach der Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 MinStG ist die PES auf Ebene einer zwischengeschalteten Muttergesellschaft anzuwenden. Der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 MinStG setzt damit zwingend eine Beteiligungskette voraus. Zu beachte ist, dass § 8 Abs. 2 Satz 1 MinStG selbst in seiner Regelungssystematik dem Top-Down-Ansatz folgt. Die zwischengeschaltete Muttergesellschaft schuldet eine Ergänzungssteuer nur für Geschäftseinheiten, die „unter“ ihr gehalten werden, mithin für Geschäftseinheiten auf tieferen Ebenen in der Beteiligungskette. Die zwischengeschaltete Muttergesellschaft schuldet keine Ergänzungssteuer für übergeordnete Gruppeneinheiten (bspw. für die oberste Muttergesellschaft) . Ist die übergeordnete Einheit eine ausgeschlossene Einheit i.S.d. § 5 MinStG, so gilt die nachgeordnete Geschäftseinheit als zwischengeschaltete Muttergesellschaft.
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Gleichzeitig stellt die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 MinStG eine Durchbrechung des der PES zugrunde liegenden strengen Top-Down-Ansatzes dar, indem die Steuerpflicht für die PES von der obersten Muttergesellschaft auf die zwischengeschaltete Muttergesellschaft und damit eine niedrigere Geschäftseinhei...