Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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5. Vermietung eines für die Beförderungsleistung im internationalen Seeverkehr eingesetzten Seeschiffs an eine andere Geschäftseinheit (Bareboat-Charter) (Abs. 2 Satz 1 Nr. 4)
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Von der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns bzw. -Verlustes ausgenommen sind nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 auch Gewinne und Verluste aus der gruppeninternen Leervermietung von Schiffen ohne Besat S. 556 zung und weitere Ausrüstung („Bareboat-Charter“). Die Regelung entspricht Art. 17 Abs. 1 Buchst. a Nr. 4 MinStRL und Art. 3.3.2 Buchst. d GloBE-MV. Abkommensrechtlich werden Gewinne aus der Vermietung auf Bareboat-Charter-Basis als Unternehmenseinkünfte grundsätzlich von Art. 7 OECD-MA erfasst (vgl. Art. 8 Rz. 5 OECD-MK), sofern die Vermietung genuin gewerblich ist, einerlei, ob der Charterer ein gruppenfremder Dritter oder eine andere GE ist; andernfalls gilt Art. 21 OECD-MA. Aus Vereinfachungsgründen findet Art. 8 OECD-MA und nicht Art. 7 OECD-MA hingegen Anwendung auf die nur gelegentliche Leervermietung von Seeschiffen als Nebentätigkeiten des i.Ü. Seeschifffahrt im internationalen ...