Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Datenquelle für nicht konsolidierte Geschäftseinheiten (Abs. 1 Satz 2)
15
Abweichend von § 82 Abs. 1 Satz 1 MinStG regelt Satz 2, dass für die Bestimmung der latenten Steuern von Geschäftseinheiten i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MinStG, also Einheiten, die nur aus Größen- oder Wesentlichkeitsgründen oder weil sie zum Verkauf stehen, nicht im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft zu konsolidieren sind, auf die Informationen in den Jahresabschlüssen abzustellen ist. Da solche Gesellschaften regelmäßig keine Berichtspakete anfertigen, so dass bereits keine andere Datenquelle zur Verfügung steht, sollte die Vorschrift nur deklaratorische Bedeutung haben, um sicherzustellen, dass kein Widerspruch zum Konsistenzgrundsatz nach § 87 Abs. 2 Satz 3 MinStG entsteht.