Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Regelungssystematik und Aufbau
4
Ergibt sich aufgrund der nachstehenden Grundsätze eine Zuordnung zum Inland, unterliegen die Einheiten mit ihren Steuererhöhungsbeträgen der (inländischen) Mindeststeuer . Die Regelung des § 91 MinStG ist systematisch wie folgt aufgebaut:
Staatenlose Geschäftseinheiten, Joint Ventures und Joint-Venture-Tochtergesellschaften sind gem. § 91 Satz 1 MinStG für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuer dem Steuerhoheitsgebiet zuzuordnen, in dem sie gegründet worden sind. Das Besteuerungsrecht für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuer wird damit dem Gründungsstaat zugewiesen.
Staatenlose Betriebsstätten einer Geschäftseinheit, eines Joint Ventures oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft sind gem. § 91 Satz 2 MinStG dem Steuerhoheitsgebiet zuzuordnen, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Das Besteuerungsrecht steht mithin dem Tätigkeitsstaat zu.
S. 1389 Zudem enthält § 91 Satz 3 MinStG für diese Fälle eine Sondervorschrift zur Ermittlung des effektiven Steuersatzes. Demnach findet § 53 Abs. 2 MinStG auf die nach § 91 Satz 1 und 2 MinStG zugeordneten Geschäftseinheiten entsprechende Anwendung. Daraus ergibt...