Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Allgemeines
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Für die Anwendbarkeit von § 65 MinStG müssen zwei weitere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. oben Rz. 23):
Das Steuerhoheitsgebiet, in dem die Geschäftseinheit belegen ist, muss die Transaktion steuerlich in gleicher oder ähnlicher Weise behandeln wie die Übertragung von Vermögenswerten und Schulden, und
dieses Steuerhoheitsgebiet muss den Veräußerer auf der Grundlage der Differenz zwischen den steuerlichen Buchwerten und der Gegenleistung für die Kontrollbeteiligung oder dem beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte und Schulden mit einer erfassten Steuer belasten.
Nur wenn diese beiden Voraussetzungen zusammen erfüllt sind, greift § 65 MinStG ein.