Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Mehrmütter-Unternehmensgruppen können den CbCR-Safe-Harbours nur dann in Anspruch nehmen, wenn ein gemeinsamer qualifizierter länderbezogener Bericht nach § 138a AO abgegeben wird, § 86 Nr. 2 MinStG. Andernfalls müssen diese Unternehmensgruppen direkt eine Vollberechnung der MinSt durchführen.
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Durch das MinStGAnpG wurde § 3 Abs. 3 Satz 3 MinStG für den Sonderfall der Mehrmütter-Unternehmensgruppe ergänzt. Demnach können die obersten Muttergesellschaften den Gruppenträger bestimmen. In der Folge kann auch in Fällen der Mehrmütter-Unternehmensgruppe eine einzige Gesellschaft als oberste Muttergesellschaft auftreten und die Steuererklärung sowie den Mindeststeuerbericht abgeben. Die Gesetzesanpassung führt zu erheblichen Vereinfachungen für Mehrmütter-Unternehmensgruppen.
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IFRS — IFRS 10 knüpft die Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses ausdrücklich an das Vorliegen eines Mutter-Tochter-Verhältnisses (IFRS 10.4). Für sog. Gleichordnungskonzerne (horizontal groups) ergibt sich nach IFRS 10 keine Verpflichtung für eine gemeinsame Konzernabschlusserstellung. Solche Konzerne zeichnen sich dadurch au...