Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Einheitlichkeit der Wahlrechtsausübung
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§ 40 Abs. 3 Halbs. 2 MinStG regelt die Einheitlichkeit der Wahlrechtsausübung. Danach hat jede Geschäftseinheit, die sich für die Ausübung des Wahlrechts entscheidet, sämtliche Sachverhalte, die vom Anwendungsbereich des § 40 MinStG erfasst werden, einheitlich zu behandeln. Eine Geschäftseinheit hat somit für sämtliche qualifizierte Währungsgewinne und -verluste eine Kürzung nach §§ 18 Nr. 3, 21 Nr. 1 MinStG vorzunehmen.
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Die Wahlrechtsausübung durch eine Geschäftseinheit lässt die autonome Ausübung durch andere Geschäftseinheiten desselben Steuerhoheitsgebietes unberührt.