Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Berücksichtigung im Vorsteuer-Ergebnis als Aufwand
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Die erfasste Steuer muss bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder des Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags als Aufwendungen im Ergebnis vor Steuern berücksichtigt worden sein. Dies trifft bei vielen Rechnungslegungsstandards für die sonstigen Steuern zu, die keine Ertragsteuern sind (z.B. IAS 37). Wurde die Steuer hingegen im Steueraufwand erfasst (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 MinStG), ist diese bereits nach § 44 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 1 MinStG in den angepassten erfassten Steuern enthalten und § 47 Nr. 1 MinStG findet keine Anwendung. Insofern ist der Anwendungsbereich des § 47 Nr. 1 MinStG auch vom relevanten Rechnungslegungsstandard abhängig.
Nach § 275 Abs. 2 Nr. 16 HGB werden sonstige Steuern gesondert in einer Zeile nach dem Ergebnis nach (Ertrag-)Steuern ausgewiesen. Insofern ist fraglich, ob § 47 Nr. 1 MinStG auf HGB-Bilanzierer überhaupt Anwendung findet. Soweit sonstige Steuern, die erfasste Steuern i.S.d. § 45 MinStG sind, gem. § 275 Abs. 2 Nr. 16 HGB erst nach dem Ergebnis nach (Ertrag-) Steuern ausgewiesen werden, ist der Wortlaut des § 47 Nr. 1 MinStG u.E. teleologisch zu reduzieren, um eine Benachteiligung von HGB- S. 771 Bila...