Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Betriebsstätte nach dem maßgeblichen DBA (Abs. 3 Nr. 1)
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§ 6 Abs. 3 MinStG behandelt die Bestimmung des Belegenheitsstaates für Betriebsstätten. Die Vorschrift ist eng verbunden mit § 4 Abs. 8 MinStG und bestimmt für jede der dort definierten Betriebsstätten die entsprechende Belegenheit für Zwecke der globalen Mindestbesteuerung. Während § 4 Abs. 8 MinStG folglich definiert, was als Betriebsstätte i.S.d. MinStG gilt, bestimmt § 6 Abs. 3 MinStG, wo diese Betriebsstätte belegen ist. Im Extremfall sollen auch reine Betriebsstättenkonzerne nach § 4 Abs. 1 Satz 2 MinStG von der Mindeststeuer erfasst und deren Einkünfte auf alle relevanten Staaten verteilt werden. Dazu bedarf es der entsprechenden Definition der jeweils relevanten Belegenheit.
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Insgesamt werden in § 4 Abs. 8 Nr. 1—4 MinStG vier Tatbestände definiert, die eine mindeststeuerliche Betriebsstätte begründen. § 6 Abs. 3 Nr. 1—4 MinStG knüpft an diese Unterscheidungen an und greift dabei auch die Struktur des § 4 Abs. 8 Nr. 1—4 MinStG auf. Die Nr. 1 bis 4 sind dabei als absteigende Rangfolge normiert, so dass eine weitere Prüfung nach den nachfolgenden Nummern entfällt, sobald ein Tatbestand innerhalb des § 4 Abs. 8 MinStG (und in der Folge des § 6 Abs. 3 MinStG) erfüllt wurde.
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§ 6 Abs. 3 Nr. 1 MinStG bestimmt zunächst die Be...