Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters enthaltener Betrag erfasster Steuern
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Der Begriff der erfassten Steuer wird in § 45 MinStG definiert (s. entsprechend Rz. 28). Steuern, die keine erfassten Steuern sind, werden nicht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 MinStG zugerechnet.
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Gruppenzugehöriger Gesellschafter ist nach § 7 Abs. 13 MinStG eine „Geschäftseinheit, die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält.“ Insofern werden unmittelbare sowie mittelbare Gesellschafter erfasst, welche mittelbar über eine oder mehrere steuertransparente Einheiten an der hybriden oder umgekehrt hybriden Einheit beteiligt sind. Relevant ist insofern der erste selbstständig steuerpflichtige Gesellschafter in der Kette. Zudem muss der unmittelbare oder mittelbare rechtlich selbstständige Gesellschafter selbst als Geschäftseinheit qualifizieren. Die Steuer eines nicht gruppenzugehörigen Gesellschafters wird mithin nicht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 MinStG zugerechnet. Eigenkapitalbeteiligung ist nach § 7 Abs. 8 MinStG eine Beteiligung am Eigenkapital, die mit Rechten an den Gewinnen, dem Kapital oder den Rü...