Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Einführung
162
§ 50 Abs. 2 MinStG dient der Ergänzung des § 50 Abs. 1 MinStG um sog. Folgeanpassungen, die sich aus den initial vorzunehmenden Hinzurechnungen oder Kürzungen ergeben können. Die Notwendigkeit ergibt sich insbesondere daraus, dass sich bei einer tatsächlichen Auflösung der einer Anpassung nach Abs. 1 unterliegenden latenten Steuern systematische Verwerfungen ergeben können. Die von § 50 Abs. 2 MinStG erfassten Sachverhalte betreffen den tatsächlichen Anfall von unzulässigen Abgrenzungen oder nicht geltend gemachte Abgrenzungen (Nr. 1) (Rz. 163 ff.), die Auflösung einer nach § 50a MinStG nachversteuerten latenten Steuerschuld (Nr. 2) (§ 50a MinStG Rz. 1 ff.) sowie die fiktive Abgrenzung von aktiven latenten Steuern bei fehlenden Ansatzvoraussetzungen im laufenden Jahr (Nr. 3) (Rz. 174 ff.).