Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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C. Ausnahme von der Korrektur des Mindeststeuer-Gewinns/Verlusts (Abs. 2)
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Gemäß § 32 Abs. 2 MinStG sind an Versicherungsnehmer gezahlte Leistungen als Ertrag der Versicherungseinheit anzusetzen, wenn
a) die den Leistungen zugrunde liegenden Erträge bei der Versicherungseinheit nicht im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag berücksichtigt sind,
b) soweit die entsprechende Zu- oder Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsnehmern im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag der Versicherungseinheit erfasst wird.
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Laut Gesetzesbegründung ist hierin lediglich eine Klarstellung zu sehen, dass der Ertrag aus der Auflösung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu erfassen und somit nicht gem. § 32 Abs. 1 MinStG aus dem Mindeststeuer-Gewinn/Verlust zu korrigieren ist, wenn der entsprechende Aufwand aus der Zahlung der vertraglich vom Versicherungsnehmer geschuldeten Steuern im Ergebnis vor Steuern als Aufwand erfasst wird. Wie bereits vorab ausgeführt, hat die Zahlung und Weiterbelastung der Steuern dann keine Auswirkung auf den effektiven Steuersatz und es ist folglich keine Kor...