Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Verhältnis zu EU-Richtlinienrecht und internationalen Standards
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Der § 25 MinStG dient der nationalen Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 Buchst. h der MinStRL. Die MinStRL spricht dabei von „aufgelaufenen Vorsorgeaufwendungen“ bzw. „accrued pension expenses“ und die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste werden nach Art. 16 Abs. 2 Buchst i MinStRL um diesen Betrag angepasst. Die Regelung bzw. Definition wurde — inhaltlich vergleichbar — aus Art. 3.2.1 Buchst. i i.V.m. 10.1.1 GloBE-MV übernommen. Die GloBE-MV definieren die Anpassung als „the difference between the amount of pension liability expense included in the Financial Accounting Net S. 453 Income or Loss and the amount contributed to a Pension Fund for the Fiscal Year“. Gegenüber den ursprünglichen GloBE-MV sowie der MinStRL erfolgt im Rahmen der nationalen Umsetzung in Deutschland die zusätzliche Klarstellung in § 25 Satz 2 MinStG, dass die Regelung nur greift, wenn eine Auslagerung auf eine sog. Pensionseinheit i.S.d. § 7 Abs. 27 MinStG (s. § 7 MinStG Rz. 195 ff.) erfolgt. Diese diente einer Umsetzung der OECD-VWL von Februar 2023.