Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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§ 66 Übertragung von Vermögenswerten oder Schulden
(1) 1Eine Geschäftseinheit, die Vermögenswerte oder Schulden überträgt (übertragende Geschäftseinheit), bezieht die Gewinne oder Verluste der Übertragung in die Berechnung ihres Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts ein. 2Eine Geschäftseinheit, die Vermögenswerte und Schulden erwirbt (übernehmende Geschäftseinheit), übernimmt bei der Berechnung ihres Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts die Buchwerte der erworbenen Vermögenswerte und Schulden, die auf der Grundlage der von der obersten Muttergesellschaft im Konzernabschluss angewandten Rechnungslegungsstandards ermittelt wurden. 3§ 21 bleibt unberührt.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 gilt bei der Übertragung oder dem Erwerb von Vermögenswerten und Schulden im Rahmen einer Mindeststeuer-Reorganisation, dass bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts
1. der übertragenden Geschäftseinheit das Ergebnis aus der Übertragung der Vermögenswerte und Schulden außer Ansatz bleibt,
2. der übernehmenden Geschäftseinheit
a) die Buchwerte der Vermögenswerte u...