Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Antragsberechtigter
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Gemäß § 77 Abs. 3 MinStG ist das Wahlrecht durch die berichtspflichtige Geschäftseinheit zu erklären (§ 77 MinStG Rz. 31 ff.).
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Antragsberechtigt ist folglich die berichtspflichtige Geschäftseinheit i.S.d. § 7 Abs. 7 MinStG, d.h. die Geschäftseinheit, die nach § 75 Abs. 1 zur Einreichung des Mindeststeuer-Berichts verpflichtet ist oder diesen nach § 75 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 MinStG einreicht (§ 75 MinStG Rz. 27 ff., Rz. 31 ff.).
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Antragsberechtigt ist damit im Grundsatz jede nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 MinStG steuerpflichtige Geschäftseinheit, also sämtliche im Inland belegenen Geschäftseinheiten, die zu einer in den Anwendungsbereich des MinStG fallenden Unternehmensgruppe gehören sowie Joint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften sowie Betriebsstätte eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft, die die Voraussetzung des § 90 Abs. 2 MinStG erfüllen (§ 1 MinStG Rz. 16 ff.). Wird das aus § 75 Abs. 1 Satz 2 MinStG folgende Wahlrecht in Anspruch genommen und der Mindeststeuer-Bericht infolgedessen durch eine beauftragte Gesellschaft übermittelt (§ 75 MinStG Rz. 27 ff.), führt dies zu einer faktischen Einschränkung der Antragsberechtigung. Die Einschränkung tritt erst durch die tatsächliche ...