Suchen Kontrast Hilfe
Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

2. Antragsberechtigter

78

Gemäß § 77 Abs. 3 MinStG ist das Wahlrecht durch die berichtspflichtige Geschäftseinheit zu erklären (§ 77 MinStG Rz. 31 ff.).

79

Antragsberechtigt ist folglich die berichtspflichtige Geschäftseinheit i.S.d. § 7 Abs. 7 MinStG, d.h. die Geschäftseinheit, die nach § 75 Abs. 1 zur Einreichung des Mindeststeuer-Berichts verpflichtet ist oder diesen nach § 75 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 MinStG einreicht (§ 75 MinStG Rz. 27 ff., Rz. 31 ff.).

80

Antragsberechtigt ist damit im Grundsatz jede nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 MinStG steuerpflichtige Geschäftseinheit, also sämtliche im Inland belegenen Geschäftseinheiten, die zu einer in den Anwendungsbereich des MinStG fallenden Unternehmensgruppe gehören sowie Joint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften sowie Betriebsstätte eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft, die die Voraussetzung des § 90 Abs. 2 MinStG erfüllen (§ 1 MinStG Rz. 16 ff.). Wird das aus § 75 Abs. 1 Satz 2 MinStG folgende Wahlrecht in Anspruch genommen und der Mindeststeuer-Bericht infolgedessen durch eine beauftragte Gesellschaft übermittelt (§ 75 MinStG Rz. 27 ff.), führt dies zu einer faktischen Einschränkung der Antragsberechtigung. Die Einschränkung tritt erst durch die tatsächliche ...

Daten werden geladen...