Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters enthaltener Betrag erfasster Steuern
46
Der Begriff der erfassten Steuer wird in § 45 MinStG definiert (s. entsprechend Rz. 28). Eine im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung erhobene Steuer ist regelmäßig eine erfasste Steuer i.S.d. § 45 Abs. 1 Nr. 1 MinStG.
47
Gruppenzugehöriger Gesellschafter ist nach § 7 Abs. 13 MinStG eine „Geschäftseinheit, die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält.“ Insofern werden unmittelbare und mittelbare Gesellschafter erfasst. Zudem muss der Gesellschafter selbst als Geschäftseinheit qualifizieren. Eine etwaige Hinzurechnungsbesteuerung eines nicht gruppenzugehörigen Gesellschafters wird mithin nicht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MinStG zugerechnet. Eigenkapitalbeteiligung ist nach § 7 Abs. 8 MinStG eine Beteiligung am Eigenkapital, die mit Rechten an den Gewinnen, dem Kapital oder den Rücklagen eines Unternehmens, einschließlich S. 806 der Gewinne, des Kapitals oder der Rücklagen der Betriebsstätte eines Stammhauses verbunden ist. Als Eigenkapitalbeteiligung gelten auch Anteile an einer ...