Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Berechnung für das vorangegangene Geschäftsjahr (Abs. 1 Nr. 1)
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Nr. 1 regelt, dass der effektive Steuersatz und der Steuererhöhungsbetrag für das vorangegangene Geschäftsjahr bei Anpassungen nach §§ 36 Abs. 1, 50a, § 52 Abs. 1, 2, 4 und 6 sowie § 71 MinStG nach den Regelungen des fünften Teils unter Berücksichtigung der Anpassungen neu berechnet werden. Die Differenz zwischen dem ursprünglichen Steuererhöhungsbetrag und dem neu berechneten Steuererhöhungsbetrag stellt den zusätzlichen Steuererhöhungsbetrag dar, vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 2 MinStG.