Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Übrige nationale Vorschriften
a) Einkommensteuergesetz
aa) Einkünfte
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Nach dt. innerstaatlichem Steuerrecht erzielt ein Steuerpflichtiger mit dem Betrieb von Seeschiffen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Form von Dienstleistungen. Soweit diese Einkünfte aus Beförderungen zwischen ausländischen oder von ausländischen zu inländischen Häfen stammen (einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Ausland erstreckenden Beförderungsleistungen), löst dieser Betrieb ausländische Einkünfte i.S.d. § 34d Nr. 2 Buchst. c EStG aus. Unmaßgeblich ist insoweit, ob im Ausland eine Betriebsstätte besteht. Wenn eine solche besteht, können auch durch sie und durch einen im Ausland tätigen ständigen Vertreter ausländische Einkünfte begründet werden. Der Gewerbesteuer unterliegen die erzielten Einkünfte nur, wenn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird und die Einkünfte dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind (vgl. Rz. 23 f.).
bb) „Tonnagesteuer“, § 5a EStG
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Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland, die ein Handelsschiff im internationalen Verkehr betreiben, können ihren Gewinn auf unwiderruflichen ...