Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Anwendung von § 60 MinStG (Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte)
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Auch § 60 MinStG ist vollumfänglich auf Investmenteinheiten anzuwenden. Allerdings werden Investmenteinheiten in der Praxis häufig keine berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte i.S.v. § 60 Abs. 1 MinStG haben. Dies gilt insbesondere für Investmenteinheiten, die Beteiligungen an anderen Gesellschaften und/oder Finanzinstrumente halten, da es sich hierbei nicht um materielle Vermögensgegenstände i.S.v. § 60 Abs. 1 MinStG, insbesondere nicht um Sachanlagevermögen, handelt. Anders könnte es sein, wenn eine Investmenteinheit unmittelbar Immobilien, Infrastrukturanlagen oder andere materielle Vermögensgegenstände hält, die als Sachanlagevermögen i.S.v. § 60 Abs. 1 Nr. 1 MinStG qualifizieren. Fraglich ist jedoch, ob die letztgenannten Vermögenswerte bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte gem. § 60 Abs. 2 MinStG zu berücksichtigen sind. Nach dem Wortlaut der Regelung ist dies nicht der Fall, wenn diese Vermögenswerte (einschließlich Grund und Boden und Gebäude) zu „Investitionszwecken“ gehalten werden. Hierunter dürften Immobilien fallen, die von einem Immobilienfon...