Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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4. Soweit sie den Investitionsbetrag nach Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vermindern
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Weiteres Tatbestandsmerkmal eines anerkannten Steuervorteils ist, dass dieser nur gegeben ist, soweit die nicht anerkannten steuerlichen Zulagen oder steuerlich verrechenbaren Verluste den Investitionsbetrag nach Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vermindern (können). Bei dem Investitionsbetrag handelt sich aus deutscher Sicht um den handelsrechtlichen Beteiligungsbuchwert, somit um die Anfangsinvestition, die der Inhaber für die Beteiligung getätigt hat. Dieser wird gem. § 29 Abs. 2 Nr. 1 MinStG um den Gesamtbetrag, der über die Beteiligung zugerechneten anerkannten und nicht anerkannten steuerlichen Zulagen sowie gem. § 29 Abs. 2 Nr. 2 MinStG um den Gesamtbetrag, der über die Beteiligung zugerechneten verrechenbaren Verluste multipliziert mit dem für den Inhaber geltenden nominalen Steuersatz, höchstens jedoch auf null, vermindert. Soweit diese Beträge von dem Investitionsbetrag abgezogen werden können, d.h. so lange dieser noch nicht durch Abzug dieser und der anderen in § 29 Abs. 2 MinStG genannten Beträge bis auf null vermindert wurde, handelt es sich bei den vorgenannt...