Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht/Vereinbarkeit mit Unionsprimärrecht
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Es bestehen keine europarechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen ebenfalls nicht, da § 101 Abs. 1 MinStG eine Rückwirkung ausschließt. Die Norm legt fest, dass eine Anwendung des MinStG erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen, erfolgt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr, das vor dem beginnt, entsteht somit noch kein Steuerschuldverhältnis, s. auch § 101 MinStG Rz. 11).